14 Monate hat es gedauert bis der Stadtrat den Antrag der Fraktion der Grünen, Grabsteine die mit Kinderarbeit entstanden sind zu verbieten, beschlossen hat. Das ist zwar nur ein kleiner Schritt ausbeutende Kinderarbeit einzuschränken, doch ein notwendiger.
17 a VERBOT VON GRABSTEINEN AUS AUSBEUTERISCHER KINDERARBEIT Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II s. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Einen Nachweis gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01.09.2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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