Archiv Jahr 2016

Veröffentlicht am 1. Februar 2016

Rettungsversuch für einen Gingko

Rettungsversuch für einen Ginko-Baum

Die Süddeutsche Zeitung berichtet am 22. Jan. 2016

Leider wird wohl nichts daraus werden, weil es dem Umweltreferenten zu teuer ist. Dass der Baum, wie üblich, wenn ein Baum erhalten werden soll, auch schadhaft sei, kommt noch hinzu.

Veröffentlicht am 06.April 2016

Energiesparförderprogramm 2016

Information und Verbesserung der Förderung verlangt.

Veröffentlicht am 17. Oktober 2016

LKW`s am Helmut Karl Platz

Die Mehrheit des Haupt-und Finanzausschusses fällt um und stimmt nun für 12-Tonner auf dem Platz.

Nur die beiden GRÜNEN Vertreter stimmten dagegen, den erst kürzlich als Bürgermeister Karl Platz benannten Platz am „Schwanenbrunnen“ mit LKW´s zur Belieferung der nördlichen Läden befahren zu lassen. Sogar ganztags bis 19 Uhr soll das Befahren gestattet werden. Damit ist die Mehrheit der Stadtratsvertreter vor den Ladeneigentümern „Ostler“, bekannt als Garchinger „Millionenbauern“, ohne Not in die Knie gegangen, obwohl die von den Ladeneigentümer angestrengte Klage gegen die Stadt Garching nicht erfolgversprechend war.

Der 3. Bürgermeister Walter Kratzl stemmte sich mit folgender (etwas gekürzten) Rede im Hauptausschuss vergeblich gegen diesen Beschluss „Lieferverkehr Ortszentrum“.

Eigentum gibt Macht

Im Grundgesetz heißt es zwar „ Eigentum verpflichtet“, die Praxis zeigt aber, „Eigentum gibt Macht“. –Nicht alle, aber manche bekommen nie genug davon.

Keine Stadt kommt umhin bei entsprechenden Vorhaben mit den Grundstücksbesitzern zu kommunizieren und sich abzusprechen. Dabei müssen Gemeinden manchen Deal, (oder besser Kompromiss?) eingehen. Nach dem Motto: „ Gibst Du mir, gebe ich Dir“. Nach außen hin ist bei solchen Verfahren, augenscheinlich, meist kein Zusammenhang erkennbar. In Garching gibt es derzeit mehrere Projekte, mit ein und dem selben Grundstücksbesitzer. Es ist auch gut, wenn unser Bürgermeister mit ihm  kommuniziert und Kompromisse checkt. Aber auch Kompromisse haben ihre Grenzen.

Wenn öffentliche Interessen betroffen sind, oder gar eine Gefährdung für die Bürger entsteht, muss Schluss sein. Soweit darf ein Kompromiss nicht gehen. Und eine Durchfahrt über den Helmut Karl Platz bedeutet eine massive Gefährdung für alle Leute und insbesondere Kinder, die sich auf diesem Platz aufhalten. Er bedeutet die Zerstörung des hier entstandenen städtischen Lebens, wo Bürger auf den  Bänken oder in der Eisdiele verweilen und Kinder, z.B. am Brunnen spielen.

Bis vor ein paar Tagen vertrat Bürgermeister Dr. Dietmar Gruchmann die Meinung, dass Garching beste Chancen hat, den Prozess den die Familie Ernst Amon GmbH & Co. Verwaltung KG gegen die Stadt Garching seit 2013 führt, weil er eine Durchfahrt für 12-Tonner fordert, gewinnen wird. Es gibt auch jetzt  keinen halbwegs vernünftigen Grund die Durchfahrt, die der Hauptausschuss der Stadt Garching bereits am 11. Juni 2013 abgelehnt hat, plötzlich zu gewähren.

Das Wohl der Allgemeinheit steht über den Interessen Einzelner. Helmut Karl, dem dieser Platz gewidmet ist, würde sich vermutlich im Grabe umdrehen. Er hätte einer solchen Durchfahrt sicher nicht zugestimmt. Für mich kommt es einer Entehrung von Helmut Karl gleich.

Für die Kläger bestand bisher kein Recht für eine Durchfahrt, auch wenn das behauptet wird (siehe Bebauungsplan Nr. 138). Ein Anfahren seiner Läden war und ist vom Bürgerplatz her möglich und gewährleistet (seit Entstehung des Bürgerplatzes mit 7,5 Tonnen).

 Die GRÜNEN erwägen ein Bürgerbegehren, wenn wie hier, die öffentlichen Interessen zu Gunsten Einzelner mit Füßen getreten werden.

Die Süddeutsche Zeitung und der Münchner Merkur berichteten am 15. Okt. 2015

Veröffentlicht am Montag, 04. April 2016

Antrag Umwidmung der Umgehungsstraße

Die Umgehungsstraße soll künftig Kreis- oder Staatsstraße werden und somit nicht mehr von Garching konstenintensiv unterhalten werden.

Antrag Umwidmung Umgehungsstraße

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

nach unserer Meinung erfüllt die sog. Umgehungsstraße westlich und nördlich des Garchinger Sees nicht die Kriterien einer Gemeindeverbindungsstraße.

Es handelt sich um einen Zubringer zur Bundesautobahn von der B 11 bzw. der B 471.  Zusätzlich ist es eine Verbindung zwischen zwei Bundesstraßen. Die Straße ist also eine überörtliche Verbindung, die nicht der Straßenbaulast der Stadt Garching unterliegen sollte.

Wir beantragen deshalb, dass die Stadtverwaltung die nötigen rechtlichen Ermittlungen vornimmt mit dem Ziel, die östliche Verbindungsstraße zwischen B 471 und B 11 als Landes- oder Kreisstraße umzuwidmen zu lassen und damit die Trägerschaft mit den damit verbundenen Kosten abgibt.

Sowohl kurzfristig (Winterdienst) als auch langfristig (Unterhalt) wären mit dieser Änderung Kosteneinsparungen verbunden.

Mit freundlichen Grüße

Dr. Hans-Peter Adolf

PS: Auszug aus Erläuterungen eines Landes

Der Ausbauzustand der Straße oder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Baulastträger sind keine Einstufungskriterien.

2.2

Straßengruppen

Die Einteilung der öffentlichen Straßen nach § 3 StrG LSA ist abschließend. Das Gesetz definiert folgende Straßengruppen:

2.2.1

Landesstraßen

(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG LSA)

Landesstraßen dienen überwiegend dem

Durchgangsverkehr innerhalb des Landesgebietes. Diese Straßengruppe ist einerseits von den Bundesfernstraßen abzugrenzen, die durch weiträumigen Verkehr über die Landesgrenzen hinaus gekennzeichnet sind. Andererseits

erstreckt sich der Verkehr einer Landesstraße zumindest über das Gebiet mehrerer benachbarter Landkreise bzw. kreisfreier Städte.

Das Gesetz fordert weiter, dass Landesstraßen untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetzbilden.

2.2.2

Kreisstraßen

(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG LSA)

Kreisstraßen dienen alternativ

dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten,

dem überörtlichen, d.h. übergemeindlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder

dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege.

Mit der Alternative des unentbehrlichen Anschlusses wird sichergestellt, dass Gemeinden und räumlich getrennte Ortsteile mit zumindest einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an das überörtliche Straßennetz angebunden sind. Das Kriterium entfällt folglich, wenn der Anschluss bereits durch Bundes- oder Landesstraßen gegeben ist. Da das Gesetz neben den Gemeinden die räumlich getrennten Ortsteile ausdrücklich nennt, ist ihr Anschluss selbständig neben dem des Hauptortes zu gewährleisten. Nach Sinn und Zweck der Regelung

sind örtliche Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. Der Begriff des Ortsteils ist bauplanungsrechtlich zu verstehen. Danach handelt es sich um einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

2.2.3

Gemeindestraßen

(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA)

Gemeindestraßen dienen überwiegend ortsgebundenem Verkehr. Das Gesetz unterscheidet

zwischen

Straßen im Außenbereich einer Gemeinde, die dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden (Verbindungsfunktion) oder dem weiteren Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienen (Anschlussfunktion) und

Straßen, die dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen (vorrangige Erschließungsfunktion). Hierzu zählen nicht Ortsdurchfahrten der Bundes- Landes- und Kreisstraßen, da hier die Netzfunktion als bestimmendes Einstufungskriterium hervortritt.

Veröffentlicht am Montag, 04. April 2016

Antrag Fahrradsatzung

GRÜNE wollen eine Verbesserung der Fahrradabstellsatzung. Damit solle die Benutzung erleichtert werden.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Gruchmann,

Die derzeitige Stellplatz- Satzung  berücksichtigt nicht aktuelle Erfordernisse an den ruhenden Fahrradverkehr. Die Benutzung des Fahrrades sollte gefördert werden. Dazu gehört, dass ausreichend geeignete Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. Die bisherige Begünstigung des Kfz-Verkehrs sollte zu Gunsten des Fahrradverkehrs umgekehrt werden. Auf dem Weg zur angestrebten fahrradfreundlichen Kommune sollte die bisherige Abstellplatzsatzung für Kfz und Fahrräder überarbeitet werden.

Wir stellen daher folgenden

Antrag:

Die gültige „Garagen, Fahrrad und Abstellsatzung“  – GaFStG der Stadt Garching wird neu gefasst, wobei folgende Punkte (fett gedruckt) Berücksichtigung finden:

1)   Es wäre besser für Kfz und Fahrräder entweder zwei getrennte Satzungen zu erlassen oder in der Satzung statt der Mischung eine klare Trennung der Bereiche Kfz und Fahrräder herbei zu führen.

Sie würde(n) damit besser lesbar und verständlicher, weil manche Passagen nur einem Bereich gewidmet und andere textlich vermischt sind. Unklarheiten wie in z.B. §5 könnten dabei  bereinigt werden, wo in der Überschrift von „Fahrräder“ die Rede ist, aber dann „Abstellplätze für Fahrräder“ gar nicht mehr vorkommen, dafür ein nicht definierter Begriff „Abstellflächen“.

2)   Für KFZ gibt es in §7 eine Regelung über die „Beschaffenheit „ (der richtige Begriff – nicht „Gestaltung“) von Stellplätzen, nicht aber eine solche für Fahrradstellplätze. Sie sollen von „geeigneter Beschaffenheit“ sein.

Was dieser Begriff meint,  sollte wie nachstehend vorgeschlagen, definiert werden:

  1. a)    Die Aufstellfläche (ohne Zugangsfläche) soll mit einer Mindestbreite von 70 cm festgelegt werden, bei versetzter Höherstellung 50 cm und einer Tiefe von 190 cm. Auch die Mindestmaße der Verkehrsflächen soll  definiert werden.

Hinweise sind dazu beim ADFC zu erhalten.

http://www.adfc.de/files/2/110/111/ADFC_Hinweise_Planung_Abstellanlagen.pdf  und

http://www.adfc.de/files/2/110/111/TR6102_0911_Empfehlenswerte_Fahrrad-Abstellanlagen.pdf

  1. b)   Jeder Abstellplatz muss direkt, leicht (auch für Kinder, ältere Menschen und Behinderte) und verkehrssicher zugänglich sein, normalerweise ebenerdig, notfalls über Rampen (max. 15% Gefälle) und ohne behindernde Türen.
  2. c)    Fahrräder sollen standsicher, mit Wetterschutz bei Wohnungen, möglichst in verschließbaren, flach geneigten Häuschen untergebracht werden (Gründach und begrünte Wände), außer es handelt sich um Besucherstellplätze.
  3. d)   Nicht verschlossen untergebrachte Fahrradständer sollen ermöglichen, dass die Fahrräder am Rahmen daran gesperrt werden können.

3)   Für Fahrräder gibt es keine Stellplatz- Richtzahlen des Freistaats für von der Satzung nicht erfasste Nutzungen.

Bei der neuen Satzung sollte der Bedarfskatalog für die weiteren möglichen Nutzungen eingearbeitet werden.

Es könnte die Anlage zur Fahrrad-Abstellsatzung der Stadt München heran gezogen werden.

http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-Bauordnung/Lokalbaukommission/Kundeninfo/Satzungen/fabs.html

4)   Für Sonderfahrräder (Dreiräder, Transporträder, Pedelecs usw. ) sollen analog der Behindertenparkplätze für Kfz bei vorhersehbarem Bedarf (z.B. Läden) gesondert Plätze nachgewiesen werden.

5)   Der Nachweis der Fahrradabstellplätze und deren Beschaffenheit ist mit dem Bauantrag zu führen.

6)   Für Fahrräder sollte ein Ablösebetrag gefordert werden, wenn die Erstellung für den Bauherr (z.B. bei Dachausbauten) tatsächlich unmöglich sein sollte.

Wir bitten Sie alsbald dem Stadtrat eine Satzung im vorgenannten Sinn vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Adolf

Fraktionsvorsitzender

PS: Wir bitten bei Vorlage des Bauantrags für die Sanierung des Bürgerhauses auch geeignete Fahrradabstellplätze vom Architekten nachweisen zu lassen.

Der Merkur berichtet

Veröffentlicht am Montag, 04. April 2016

Weibliche Gleichstellungsbeauftragte fehlt

Ingrid Wundrak stimmt gegen Haushalt 2016 weil im Stellenplan eine Gleichstellungsbeauftragte fehlt.

Der Münchner Merkur berichtet am 1.4.2016.